Leitsatz

Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG i.d.F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG i.d.F. des FördWachsG vermitteln.

 

Normenkette

§ 35a Abs. 2 S. 1, 2 EStG

 

Sachverhalt

K ließ 2006 im selbst bewohnten Haus durch Handwerker F Maler- und Tapezierarbeiten im Trep­penhaus und im Flur ausführen (Arbeitskosten 3 000 EUR); besondere handwerkliche Fertigkeiten und Kenntnisse waren dazu nicht erforderlich. Weiter ließ K auch den Eingangsbereich des Hauses neu gestalten, dies durch Handwerker M; hierfür waren handwerkliche Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich, es wurden 2 320 EUR in Rechnung gestellt.

K beantragte mit der ESt-Erklärung für die Maler- und Tapezierarbeiten eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG und daneben für die Neugestaltung des Eingangsbereichs eine solche für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG. Das FA behandelte dagegen auch die Maler- und Tapezierarbeiten – weil von Handwerkern ausgeführt – nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG, sondern als Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 2 EStG. Es gewährte nur den Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 EUR nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG.

Die Klage auf zweifache Steuerermäßigung blieb erfolglos (FG Bremen, Urteil vom 11.12.2008, 2 K 100/08 [1], Haufe-Index 2115294, EFG 2009, 478).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte aus unter Praxishinweisen dargestellten Gründen das FG.

 

Hinweis

Die steuerliche Förderung in § 35a war immer wieder gesetzgeberischen Änderungen unterworfen. Hier ging es um § 35a Abs. 2 EStG für 2006 (i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006, BGBl I 2006, 1091, BStBl I 2006, 350). Waren bis 2005 nur haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gefördert, wurden 2006 erstmals auch im Haushalt ausgeführte Handwerkerleistungen gefördert. Aus diesem Rechtsübergang erschließt sich der Besprechungsfall.

1. Bis 2005 galten auch (einfache) handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken ­genutzten Wohnung, z.B. Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen, weil nicht selten auch durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt (z.B. BFH, Urteil vom 29.01.2009 VI R 28/08, BFH/NV 2009, 823, BFH/PR 2009, 212).

Ab 2006 wollte der Gesetzgeber auch Handwer­kerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigen. Der dazu hinzugefügte § 35a Abs. 2 S. 2 EStG sollte nun alle handwerklichen Tätigkeiten erfassen, also auch die einfachen, die nach alter Rechtslage als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG galten. Die bis 2005 erforderliche Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen sollte entfallen.

2. Danach gilt ab 2006: Alle Handwerkerleistungen fallen unter § 35a Abs. 2 S. 2 EStG, auch die einfachen Maler- und Tapezierarbeiten, die im Streitfall im Treppenhaus und Flur ausgeführt worden waren. Sie konnten nicht (mehr) eigens als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG begünstigt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.05.2010 – VI R 4/09

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