5.1 Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt

Für handwerkliche Tätigkeiten gilt eine eigenständige Steuerermäßigung, deren Höchstbetrag bei 1.200 EUR liegt.[1] Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG ist die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 1.200 EUR begrenzt.[2]

Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung schließt die Gewährung von Baukindergeld daher eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht aus.[3]

Die Steuervergünstigung umfasst alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen oder EU-/EWR-Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Unerheblich ist, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. In gleichem Maße sind im Rahmen der Neuregelung Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die nur von Fachkräften durchgeführt werden.

Handwerkerleistungen zur Beseitigung eines Wildtierschadens an Terrasse und Garten sind nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.[4]

Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerker­leistungen nach § 35a Abs. 3 EStG vermitteln.[5]

 
Wichtig

Öffentlich geförderte Handwerkerleistungen von § 35a EStG ausgeschlossen

Alle öffentlich geförderten Handwerkerleistungen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, sind von der Begünstigung des § 35a EStG ausgeschlossen.[6] Dabei ist jede handwerkliche Maßnahme für sich zu betrachten. Wird für eine Einzelmaßnahme eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen, kann für die gesamte Maßnahme die Steuerermäßigung nicht gewährt werden. Eine Einzelmaßnahme kann nicht in einen geförderten und nicht geförderten Teil aufgeteilt werden. Das gilt auch dann, wenn ein Teil der Maßnahme wegen Überschreitung des Förderhöchstbetrags tatsächlich nicht gefördert wird. Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hingegen mehrere (Einzel-)Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-)Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.

Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen (wie etwa der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder Erschließung einer Straße), ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers.[7], [8]

Zu den begünstigten handwerklichen Tätigkeiten, für die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in ihrer Einkommensteuer­erklärung ein zusätzlicher Steuerabzug bis zu 1.200 EUR beantragt werden kann, finden Sie eine beispielhafte Aufzählung der von der Finanzverwaltung bisher anerkannten Sachverhalte im BMF-Schreiben v. 9.11.2016.[9]

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist unabhängig davon zu gewähren, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Deshalb ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch zu gewähren, wenn in ein Einfamilienhaus zusätzlich zu einer Gas-Zentralheizung erstmals ein Kachelofen und ein Edelstahlschornstein eingebaut werden.[10]

Auch für umfangreichere Modernisierungsmaßnahmen ist der Steuerabzug bis zu 1.200 EUR pro Jahr zulässig.

Lediglich handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.[11] Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenbeschaffung bzw. -erweiterung stehen. Hierzu zählt auch der Anbau eines Wintergartens, der zu einer Vergrößerung der Wohnfläche des Hauses führt.[12] Dabei ist die Neubaumaßnahme erst dann als abgeschlossen anzusehen, wenn das Einfamilienhaus nach der Verkehrsanschauung als fertiggestellt zu beurteilen ist. Dementsprechend kann für nach dem Einzug noch vorgenommene Fertigstellungsarbeiten keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden, auch nicht für den Einbau einer Einbauküche in den Neubau eines Einfamilienhauses.[13]

Stellt die Anbringung des Außenputzes eine im Werkvertrag zur Errichtung des Einfamilienhauses vereinbarte Teilleistung dar, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang (hier: 3 Monate nach Teilabnahme und Einzug) erbracht wird, gehören die Putzarbeiten noch zur Neubaumaßnahme. Auch Maßnahmen, die sich auf Außenanlagen bezi...

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