Diese 2. Untergruppe der haushaltsnahen Dienstleistungen sieht für bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen dieselbe steuerliche Förderung wie für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen vor. Für beide Sachverhalte kommt eine gemeinsame Steuerermäßigung zum Abzug, die sich mit 20 % der begünstigten Gesamtaufwendungen und einer Obergrenze von 4.000 EUR berechnet. Der Höchstbetrag ist haushaltsbezogen. Werden z. B. 2 pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal bis zur Obergrenze von 4.000 EUR in Anspruch genommen werden.

 
Wichtig

Kein Nachweis der Pflegebedürftigkeit nötig

Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR liegenden Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden.

Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung dieser Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr aus.[1] § 35a EStG ist auch dann anwendbar, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG auf den Steuerpflichtigen übertragen wird[2] und dieser für Pflege- und Betreuungsaufwendungen des Kindes aufkommt.

Die Steuerermäßigung steht nach Ansicht der Finanzverwaltung neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im inländischen EU- bzw. EWR-Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden.[3] Das sieht der BFH genauso.[4]

Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag durch Übertragung bei seiner Einkommensteuer in Anspruch[5], schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei ihm aus.

Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung des Steuerpflichtigen sowie die Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets i. S. d. § 17 SGB IX sind anzurechnen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen i. S.  d. § 35a Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 EStG, die keine Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG sind, gewährt werden. Danach sind Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und der Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen. Leistungen der Pflegeversicherung i. S. d. § 37 SGB XI (sog. Pflegegeld) sind dagegen nicht anzurechnen, weil sie nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt sind, die die Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 EStG erfüllen (Ausstellung einer Rechnung, Überweisung auf ein Konto des Empfängers). Bei der Anrechnung sind nicht nur erhaltene, sondern auch in späteren Jahren zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Pflege- und Betreuungsleistung

Ein alleinstehender pflegebedürftiger Steuerpflichtiger hat in 2023 insgesamt 16.600 EUR für seine häusliche Pflege und Betreuung an einen ambulanten Pflegedienst bezahlt. Aus der gesetzlichen Pflegeversicherung hat er insgesamt Leistungen i. H. v. 8.400 EUR bezogen. Die erforderlichen Nachweise über die Pflegebedürftigkeit, die Rechnungsbelege des Pflegedienstes sowie die Überweisungsträger liegen vor.

Für die Pflege- und Betreuungsleistungen kann der Steuerpflichtige folgende Steuerermäßigung erhalten:

20 % von 8.200 EUR (16.600 EUR abzgl. 8.400 EUR Erstattung von der Pflegeversicherung) = 1.640 EUR

[1] BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 – 6/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213 unter Bezugnahme auf BFH, Urteil v. 5.6.2014, VI R 12/12, BStBl 2014 II S. 970.
[3] BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 – 6/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 13.

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