Auch die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege fällt unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.[1]

Die haushaltsnahen handwerklichen Tätigkeiten, etwa kleine Schönheitsreparaturen oder Ausbesserungsarbeiten, sind bei der Steuerermäßigung von haushaltsnahen Dienstleistungen ausdrücklich ausgenommen.[2] Für Handwerkerleistungen, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, sieht der Gesetzgeber einen eigenen Ermäßigungstatbestand vor, der zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen sowohl für den Eigentümer als auch Mieter einer Wohnung einen weiteren Steuerabzug bis zu 1.200 EUR ermöglicht.

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