Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist ein eigener Haushalt. Hierfür reicht die bloße Existenz eines zur Haushaltsführung geeigneten, der rechtlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen unterliegenden Objekts nicht aus. Erforderlich ist außerdem, dass der Steuerpflichtige in diesen Räumen allein oder zusammen mit anderen Personen wohnt und wirtschaftet. Dieser Anforderung wird auch Genüge getan, wenn eine Wirtschaftsführung in einem Zweit- oder Nebenhaushalt stattfindet.

Im Übrigen kommt es entscheidend darauf an, dass die erbrachten Handwerkerleistungen im weitesten Sinne durch ein Wirtschaften im Haushalt veranlasst sind. Das kann auch dann der Fall sein, wenn nach der erkennbaren Absicht des Steuerpflichtigen ein bereits bestehender Haushalt aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen lediglich vorübergehend nicht genutzt wird oder die begünstigten Arbeiten auf einer beendeten oder bevorstehenden Haushaltsführung beruhen (Umzugsfälle). Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt demgegenüber nicht in Betracht, solange eine Bereitschaft zur Haushaltsführung noch nicht gegeben oder nicht mehr vorhanden ist. Dem Steuerpflichtigen obliegt insoweit die Beweislast.[1]

Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.[2] Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge