Die Höhe der Steuerermäßigung für Aufwendungen, die für Tätigkeiten in Privathaushalten gewährt werden, ist gestaffelt. Je nach Art der Beschäftigung wird unterschieden in

  • geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung 5 % beträgt[1]
  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem privaten Haushalt, sondern durch fremde Dienstleister erbracht werden. Hierunter fallen auch die Pflege- und Betreuungsleistungen in einem privaten Haushalt. Den haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt ist die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind[2]
  • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt.[3]

2.1 Begriff des Haushalts

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist ein eigener Haushalt. Hierfür reicht die bloße Existenz eines zur Haushaltsführung geeigneten, der rechtlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen unterliegenden Objekts nicht aus. Erforderlich ist außerdem, dass der Steuerpflichtige in diesen Räumen allein oder zusammen mit anderen Personen wohnt und wirtschaftet. Dieser Anforderung wird auch Genüge getan, wenn eine Wirtschaftsführung in einem Zweit- oder Nebenhaushalt stattfindet.

Im Übrigen kommt es entscheidend darauf an, dass die erbrachten Handwerkerleistungen im weitesten Sinne durch ein Wirtschaften im Haushalt veranlasst sind. Das kann auch dann der Fall sein, wenn nach der erkennbaren Absicht des Steuerpflichtigen ein bereits bestehender Haushalt aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen lediglich vorübergehend nicht genutzt wird oder die begünstigten Arbeiten auf einer beendeten oder bevorstehenden Haushaltsführung beruhen (Umzugsfälle). Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt demgegenüber nicht in Betracht, solange eine Bereitschaft zur Haushaltsführung noch nicht gegeben oder nicht mehr vorhanden ist. Dem Steuerpflichtigen obliegt insoweit die Beweislast.[1]

Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.[2] Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

2.2 Höchstbeträge

Der Steuerpflichtige kann in seiner Einkommensteuer­erklärung auf Antrag Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen bis zu bestimmten Beträgen unmittelbar von der Steuerschuld abziehen.

Dabei müssen die haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen wegen der unterschiedlichen Fördermöglichkeiten in 3 Fallgruppen unterteilt werden.

Der Steuerabzug berechnet sich von der tariflichen Einkommensteuer mit

  • 20 % der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV (sog. Minijobs im Privathaushalt), höchstens 510 EUR pro Jahr,
  • 20 % der Aufwendungen

    • für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
    • die bei Inanspruchnahme einer allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung anfallen,
    • die bei Inanspruchnahme einer Pflege- oder Betreuungsleistung anfallen.

    Die begünstigten Aufwendungen sind insgesamt auf 20.000 EUR begrenzt, da der Steuerabzugsbetrag für die 3 Sachverhalte in der Summe höchstens 4.000 EUR pro Jahr betragen darf.

  • 20 % der für haushaltsnahe Handwerkerleistungen gezahlten Rechnungsbeträge, soweit diese auf Arbeitskosten entfallen, höchstens 1.200 EUR pro Jahr.

Die 3 Ermäßigungstatbestände können für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen von demselben Steuerpflichtigen gleichzeitig nebeneinander in Anspruch genommen werden, wenn er hinsichtlich der hierfür angefallenen Aufwendungen den erforderlichen Nachweis führen kann. Der maximale Steuerabzugsbetrag beläuft sich demzufolge für die haushaltsnahen Beschäftigungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und haushaltsnahen Handwerkerleistungen auf 5.710 EUR pro Jahr.[1]

Für die Steuerermäßigung hat der Gesetzgeber die Form von Steuerabzugsbeträgen gewählt, die unmittelbar von der ggf. ermäßigten tariflichen Einkommensteuerschuld abzuziehen sind. Durch den Steuerabzugsbetrag mindert sich die jeweils zu zahlende Jahreseinkommensteuer des Abzugsberechtigten. § 35a EStG sieht jedoch keine Er...

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