Der Gewinn des Handelsvertreters mindert sich um Ausgaben, die durch seinen Betrieb verursacht sind. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze.

Keine Betriebsausgabe sind Finanzierungskosten für die Beteiligung eines Versicherungsvertreters an dem Unternehmen, dessen Versicherungen er vertreibt. Diese erfüllt keine betriebliche Funktion und gehört auch dann nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Erwerb über die Hausbank der Versicherung finanziert und der Aktienbesitz von der Unternehmensleitung gefördert wird.[1]

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