Der Unternehmer muss den Handelsvertreter über alle Entwicklungen über Produkte, Preise etc. informieren, damit dieser seine Pflichten erfüllen kann. Dazu muss er dem Handelsvertreter kostenlos Unterlagen wie Muster, Preislisten etc., die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind, zur Verfügung stellen (§ 86a Abs. 1 HGB).[1]

Auch EDV-Softwareprogramme können zu den in § 86a Abs. 1 HGB aufgeführten Unterlagen zählen. Die von einem Unternehmer dem Handelsvertreter per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend Agenturwaren sínd erforderliche Unterlagen (Preisliste) i. S. d. § 86a Abs. 1 HGB. Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdaten eines bestimmten, hierfür eingerichteten Systems, das er dem Handelsvertreter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so muss er insoweit dieses (Kassen-) System dem Handelsvertreter kostenfrei überlassen.[2]

Der Unternehmer muss unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitteilen (§ 86a Abs. 2 HGB).

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