Der Handelsvertreter muss seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen (§ 86 Abs. 3 HGB). Die Verletzung kann ­zu Ansprüchen auf Schadensersatz, Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung führen. Der Sorgfaltsmaßstab kann im bestimmten Rahmen erweitert (§§ 305ff. BGB), aber auch eingeschränkt werden.

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