Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – beschränkt nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk/Kundenkreis bzw. Produkte – kann mit dem Handelsvertreter für längstens 2 Jahre nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden (§ 90a HGB). Dies muss zwingend schriftlich (Unterzeichnung des gesamten Inhalts der Abrede durch beide Vertragspartner) und vor der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erfolgen.

Will der Unternehmer ein Wettbewerbsverbot, muss er dem Handelsvertreter die Urkunde über die Vereinbarung aushändigen und für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung bezahlen.

 
Wichtig

Grenzen des Wettbewerbsverbots

Sieht das Wettbewerbsverbot eine Überschreitung der in § 90a HGB genannten zeitlichen, örtlichen und/oder gegenständlichen Grenzen vor, so ist es nicht insgesamt unwirksam, sondern nur im Umfang der Überschreitung.[1]

Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung "Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 BGB unwirksam.[2]

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