In der Abteilung B (HRB) werden Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) eingetragen. Hier gibt es im Wesentlichen die folgenden eintragungspflichtigen Tatsachen:

  • Firma,
  • Rechtsform,
  • Ort der Niederlassung,
  • Geschäftsführer,
  • Gestattung des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB),
  • Stamm- bzw. Grundkapital,
  • Prokura,
  • Gegenstand des Unternehmens,
  • Liquidation,
  • Eröffnung der Insolvenz sowie
  • Löschung der Firma.

Es lässt sich in Bezug auf eine GmbH aber z. B. nichts über die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH entnehmen. Auch wenn es für einen Dritten von erheblichem Interesse sein mag, wer in welchem Umfang Gesellschafter eine GmbH ist, ist diese Tatsache dem Handelsregister nicht zu entnehmen. Allerdings können etwa die Beteiligten aus der nach § 40 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste ersehen werden.[24]

In der Abteilung B sind auch die durch das MoMiG[25] neu geschaffenen haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaften im Sinne von § 5a GmbHG einzutragen.[26]

 
Wichtig

Haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft

Hierbei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine abgeänderte Version der GmbH, die eine leichtere Gründung eines Unternehmens ermöglichen soll.[27] Der Hauptunterschied zur bisherigen GmbH besteht bei der haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft dabei darin, dass das Mindeststammkapital nur 1 EUR anstatt von 25.000 EUR für die bisherige GmbH beträgt.[28] Im Gegenzug muss eine haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft eine Rücklage bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist.[29]

Um diesen Unterschied auch für die Öffentlichkeit deutlich zu machen, muss die haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft sich explizit als solche oder als UG (haftungsbeschränkt) bezeichnen. Die Einführung der UG ist als eine Reaktion des Gesetzgebers auf die das zeitweise starke Auftreten ausländischer Kapitalgesellschaften, vor allem Ltds, in Deutschland zu sehen.

[24] Dies kann einige Auswirkungen auch im Hinblick auf die Eintragung in das sog. Transparenzregister, welches ab 2017 geführt wird.
[25] Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen.
[26] Siehe auch Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., München 2022, § 5a GmbHG Rz. 1 ff.
[27] Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., München 2022, § 5a GmbHG Rz. 1 ff.
[28] Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., München 2022, § 5a GmbHG Rz. 10.
[29] Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., München 2022, § 5a GmbHG Rz. 21 ff.

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