Neben dem Handelsregister gibt es für eingetragene Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Vereine eigene Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister, die dem Handelsregister ähnlich sind, jedoch gesondert geführt werden. Neben das Handelsregister ist seit dem 1.1.2007 das Unternehmensregister nach § 8b HGB getreten.[18] Diese ist aber "lediglich" ein Informationsportal im Internet, welches unter anderem den Zugriff auf Eintragungen in das Handelsregister ermöglicht. Darüber hinaus kann aber auch Einblick in eine Vielzahl weiterer Daten genommen werden.[19]

Einen völlig anderen Ansatz hat das Transparenzregister, das nach § 18 GwG der Geldwäsche entgegenwirken soll.[20]

Ebenfalls vom Handelsregister zu unterscheiden, ist das Gesellschaftsregister, in welches seit dem 1.1.2024 Gesellschaften des bürgerlichen Rechts eingetragen werden. Die Rechtsgrundlage für dieses Register ist die Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters.[4]

Die Handelsregisterverordnung gilt hierbei entsprechend, soweit die GesellschaftsregisterVO nichts anderes bestimmt. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist (noch) grundsätzlich freiwillig, in bestimmten Fällen, insbesondere bei Veräußerung oder Belastung eines Grundstücks, bedarf es allerdings der Eintragung.

[18] Schaub, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage München 2020, § 8b HGB Rz. 1ff.; Krafka, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Aufl., München 2021. § 8b HGB Rz. 1 ff.
[19] Krafka, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Aufl., München 2021, § 8 HGB Rz. 8 ff.
[20] Krafka, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch – Band 1, 5. Aufl., München 2021, § 8 HGB Rz. 21.
[4] VO v. 16.12.2022, BGBl. I 2022, S. 2422.

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