§ 175 [Anmeldung der Änderung einer Einlage]

1Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [Bis 31.07.2022: 2§ 162 Abs. 2 gilt entsprechend.] [1] 2Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.

[1] Aufgehoben durch DiRUG. Anzuwenden bis 31.07.2022.

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