Die allgemeinen Vorschriften zum Handelskauf erweitern die Rechte des Verkäufers. Er kann sich schneller als beim Privatkauf von der Pflicht zur Aufbewahrung der Ware befreien und spart so Lagerhaltungskosten. Gerät der Käufer bei einem mindestens einseitigen Handelskauf in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB), hat der Verkäufer zusätzlich (§ 374 HGB) das Recht zur Hinterlegung der Ware.

Gem. § 373 Abs. 1 HGB sind Waren aller Art hinterlegungsfähig. Der Verkäufer hat die Pflicht, einen sicheren Hinterlegungsort auszusuchen und den Käufer unverzüglich von der Hinterlegung zu informieren, damit dieser sein Risiko einschätzen kann. Tut der Verkäufer dies nicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Die Ware kann z. B.

  • beim Amtsgericht des Leistungsorts oder
  • in einem öffentlichen Lagerhaus oder
  • sonst in sicherer Weise,
  • jedoch nicht beim Verkäufer selbst eingelagert werden.

Mit der wirksamen Hinterlegung geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs auf den Käufer über. Die Hinterlegung hat jedoch keine Erfüllungswirkung. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Käufer (§ 373 Abs. 1 HGB, § 381 BGB).

Alternativ zur Hinterlegung ist der Verkäufer im Falle des Annahmeverzugs berechtigt, die Ware öffentlich versteigern zu lassen (Selbsthilfeverkauf gem. § 373 Abs. 2 HGB, § 383 BGB). Auch hier besteht für den Verkäufer gegenüber dem Käufer eine unverzügliche Hinweispflicht, die aus dem Rücksichtnahmegebot resultiert (§ 241 Abs. 2 BGB). Ort und Zeit der Versteigerung müssen dabei genannt werden (§ 373 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz HGB), damit er die Möglichkeit hat mitzubieten. Ist der Selbsthilfeverkauf durchgeführt, muss der Käufer wiederum unverzüglich nachträglich benachrichtigt werden (§ 373 Abs. 5 Satz 1, 2. HS HGB).

Bei ordnungsgemäßem Selbsthilfeverkauf wird der Verkäufer von seiner Lieferpflicht befreit. Der Verkäufer hat damit seine Vertragspflicht erfüllt. Gem. § 373 Abs. 3 HGB erfolgt der Selbsthilfeverkauf auf Rechnung des Käufers. Der Verkäufer hat gegen den Käufer Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Der Verkäufer ist anderseits verpflichtet, dem Käufer das Erlangte herauszugeben.

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