Rz. 39

Nach IAS 37.27 darf ein Unternehmen keine Eventualverbindlichkeit ansetzen. In Abweichung vom HGB sehen die IAS/IFRS also keinen Bilanzvermerk, d. h. keinen Ausweis unter der Bilanz vor.

Nach IAS 37.28 i. V. m. IAS 37.86 sind aber Angaben im Anhang – sog. Notes – zu machen: „ein Unternehmen hat für jede Gruppe von Eventualverbindlichkeiten zum Bilanzstichtag eine kurze Beschreibung der Eventualverbindlichkeit und, falls praktikabel, die folgenden Angaben zu machen:

  • eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen, bewertet nach IAS 37.36 bis IAS 37.52,
  • die Angabe von Unsicherheiten hinsichtlich des Betrages oder der Fälligkeiten von Abflüssen und
  • die Möglichkeit einer Erstattung. Diese Erstattungen sind als Rückgriffsansprüche zu qualifizieren und im Zusammenhang mit Eventualverbindlichkeiten getrennt zu behandeln von Eventualforderungen, die normalerweise aus ungeplanten oder unerwarteten Ereignissen entstehen, durch die dem Unternehmen die Möglichkeit eines Zuflusses von wirtschaftlichem Nutzen entsteht. Ein Beispiel ist ein Anspruch, den ein Unternehmen in einem gerichtlichen Verfahren mit unsicherem Ausgang durchzusetzen versucht. Auch diese Eventualforderungen sind in den Notes anzugeben, wenn der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich ist (IAS 37.10, IAS 37.32, IAS 37.34 und IAS 37.89).

Durch diese Angaben soll der Bilanzleser in die Lage versetzt werden, Art, Fälligkeit und Höhe der Erfolgsunsicherheiten zu beurteilen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge