Rz. 37

Nach IAS 37.10 ist eine Eventualverbindlichkeit „eine

  • mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen, oder
  • eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht; jedoch nicht erfasst wird, weil:

    • ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht wahrscheinlich ist oder
    • die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.”

Die IFRS fassen also den Begriff Eventualverbindlichkeiten weiter als das HGB. Das HGB stellt grundsätzlich auf gesetzlich normierte Verpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter ab – ausgenommen sind Gewährleistungsverpflichtungen für Eigenleistungen – während die IFRS allein die Unsicherheit künftiger Ereignisse bei der Realisierung der Verbindlichkeit fokussieren.

 

Rz. 38

Die Beziehungen zwischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten behandeln IAS 37.12 und 37.13: "Im Allgemeinen betrachtet, sind alle Rückstellungen als unsicher anzusehen, da sie hinsichtlich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe nicht sicher sind." Der Begriff "unsicher" wird jedoch für nicht bilanzierte Schulden und Vermögenswerte verwendet, die durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bedingt sind, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen. Des Weiteren wird der Begriff "Eventualverbindlichkeit" für Schulden verwendet, die die Ansatzkriterien nicht erfüllen. Damit wird unterschieden zwischen:

  • Rückstellungen – die als Schulden erfasst werden (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), da sie gegenwärtige Verpflichtungen sind und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.
  • Eventualverbindlichkeiten – die nicht als Schulden erfasst werden, da sie entweder:

    • mögliche Verpflichtungen sind, weil die Verpflichtung des Unternehmens noch bestätigt werden muss, die zu einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen führen kann; oder
    • gegenwärtige Verpflichtungen sind, bei denen ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

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