Unterliegt ein Unternehmen Haftungsverhältnissen, so ist zunächst zu überprüfen, ob die daraus resultierenden Verpflichtungen nicht als Verbindlichkeit oder als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 HGB in der Bilanz zu passivieren sind.[1]

Ein Ansatz als Verbindlichkeit setzt voraus, dass die künftigen Ausgaben im Zusammenhang mit einer Verpflichtung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststehen. Konkret bedeutet dies, dass der Haftungsfall bereits eingetreten und auch die Höhe sowie (drohende) Inanspruchnahme einer zu erbringenden Zahlung bereits fest bestimmt sein muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Unternehmen, für das gebürgt wird, einen Insolvenzantrag gestellt hat, das Insolvenzverfahren bereits abgewickelt und der Bürgschaftsfall eingetreten ist. Mit der Fälligkeit der Hauptschuld kann der Gläubiger grundsätzlich vom Bürgen die Leistung verlangen.

Stehen die Höhe sowie die Fälligkeit einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten (Außenverpflichtung) im Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung noch nicht fest, mit einer Inanspruchnahme ist jedoch ernsthaft zu rechnen (Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme), muss eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 HGB gebildet werden, sofern eine wirtschaftliche oder rechtliche Verursachung vorliegt. Stellt beispielsweise ein Unternehmen, für das gebürgt wird, einen Insolvenzantrag, der Ausgang des Verfahrens ist jedoch noch ungewiss, dann ist die vorliegende Verpflichtung als Rückstellung zu passivieren.

Erfüllen Verpflichtungen aus Haftungsverhältnissen weder die Passivierungskriterien für Verbindlichkeiten noch diejenigen für Rückstellungen, dann sind diese als Eventualverbindlichkeiten bzw. Haftungsverhältnisse offenzulegen. Das Hauptabgrenzungskriterium zu den Rückstellungen bildet dabei eine zu geringe Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme, die Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt.

[1] S. Abschnitt 1.

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