Geschäftsführer-Haftpflichtversicherungen sind eine sehr teure Angelegenheit, gerade wenn hohe Deckungssummen gewählt werden. Häufig bestehen Selbstbehalte in unterschiedlicher Höhe, für die der Geschäftsführer selbst aufkommen muss, bevor die Versicherung einspringt. Anders als bei der Aktiengesellschaft gibt es bei der GmbH keine gesetzliche Verpflichtung, einen angemessenen Selbstbehalt zu vereinbaren (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Wenn Sie als Geschäftsführer eine solche Versicherung abschließen wollen, sollten Sie die Gesellschafterversammlung um Zustimmung bitten. Es wird nämlich vertreten, dass die Gesellschafterversammlung dem Abschluss der D&O-Versicherung zustimmen muss.

 
Praxis-Tipp

Mit den Versicherungsprämien Steuern sparen

Die Versicherungsprämien zur D&O-Versicherung sind auf Seiten der GmbH Betriebsausgaben. Es handelt sich nicht um geldwerte Vorteile der Geschäftsführer, d. h. es ist hierfür keine Lohnsteuer zu entrichten.[1] Dies gilt jedenfalls bei den in der Branche üblicherweise vereinbarten Deckungskonzepten. Vorausgesetzt wird, dass die Leistungen nur der GmbH als Versicherungsnehmerin zustehen – deshalb mus eine sog. Company Reimbursement-Klausel vereinbart werden – und die Prämie sich nicht nach individuellen Kriterien des Geschäftsführers bestimmt, vielmehr muss das Management als Ganzes versichert werden. Auch müssten die Versicherungssummen deutlich höher als das übliche Privatvermögen der Organmitglieder sein.

Geschäftsführer sollten bei ihrer Einstellung darauf achten, dass ihnen vertraglich zugesichert wird, dass eine D&O-Versicherung abgeschlossen wird (sog. D&O-Verschaffungsklausel). Sollte bereits derartiger Versicherungsschutz bestehen, schauen Sie sich das Deckungskonzept an und prüfen Sie, welche Ausschlüsse vereinbart sind.

 
Praxis-Tipp

Bestehen Sie auf eine Begrenzung Ihres Haftungsrisikos

Sollte eine D&O-Versicherung noch nicht vorhanden sein, sollten Sie eine vertragliche Regelung in Ihren Anstellungsvertrag aufnehmen, dass Sie haftungsrechtlich so gestellt werden, zumindest im Verhältnis zur GmbH, wie Sie stünden, wenn die GmbH Ihre Geschäftsführerrisiken versichert hätte

[1] BMF, Schreiben v. 24.1.2002, IV C 5 – S 2332 – 8/02.

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