Begriff

Schuldner der Umsatzsteuer ist i. d. R. der Leistende, beim innergemeinschaftlichen Erwerb der innergemeinschaftliche Erwerber. Beim Reverse-Charge-Verfahren (u. a. bei "im Ausland ansässigem Leistenden", Bauleistungen, Grundstückslieferungen, Gebäudereinigungen, Lieferung von sog. "Schrott" oder Handys etc.) ist anstatt des Leistenden der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Neben dem Steuerschuldner können auch andere Personen für die Umsatzsteuer haften: der GmbH-Geschäftsführer, der Übernehmer eines Betriebs, die Organgesellschaft bei Beendigung der Organschaft, der Leistungsempfänger für vom Leistenden schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer, der Empfänger einer Abtretung bzw. Pfändung für die vom Abtretenden nicht entrichtete Umsatzsteuer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen sind §§ 13c, 13d und 25d UStG, §§ 69, 73 und 75 AO sowie Abschn. 13c.1 UStAE und Abschn. 25d.1 UStAE.

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