Nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften der Angehörigen Freier Berufe (PartGG) können sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaft zusammenschließen. Angehörige können nur natürliche Personen sein. Eine nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Partnerschaftsgesellschaft ist jedoch zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen nicht befugt.[1] Auf die Partnerschaft finden grundsätzlich die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft Anwendung. Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 128, 130 und 159 HGB sind entsprechend anzuwenden (§§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 2 PartGG). Nach § 8 Abs. 2 und 3 PartGG ist die Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung unter bestimmten Voraussetzungen auf einzelne Partner beschränkt. Diese Beschränkung gilt aber nicht für die Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.

Gleiches gilt bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG.[2] Bei einer solchen besteht die beschränkte Haftung unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen nur für Schäden wegen der fehlerhaften Berufsausübung.

[2] von Westphalen, in Meilicke, PartG, § 8 PartG Rz. 101 ff., 3. Aufl. 2015.

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