Nach § 128 HGB haften die Gesellschafter einer OHG als Gesamtschuldner, ohne dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegen muss, für alle Verbindlichkeiten der OHG;[1] eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Daher haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten betrieblichen und privaten Vermögen unbeschränkt für betriebliche Steuern der OHG.[2] Das gilt auch für steuerliche Nebenleistungen.[3] Die Haftung von Gesellschaftern einer OHG ist also:

  • persönlich und unbeschränkt (sie haften mit ihrem gesamten Privatvermögen),
  • primär und unmittelbar (d. h., der Gläubiger kann grundsätzlich sofort gegen die Gesellschafter vorgehen, ohne zuvor eine Erfüllung von der Gesellschaft zu verlangen; hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, z. B. bei personenbezogenen Leistungen, die nicht zumutbar sind, doch haben diese Ausnahmen für das Steuerrecht keine Bedeutung),
  • auf das Ganze (d. h. für die ganze Verbindlichkeit der Gesellschaft) bezogen

gesamtschuldnerisch.[4]

Nach §§ 128, 130 HGB haftet auch der eintretende Gesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der OHG.[5] Einwendungen kann der Gesellschafter nach § 129 HGB geltend machen, wenn diese der Gesellschaft zustehen.

Nach §§ 159, 160 HGB muss zudem der ausgeschiedene Gesellschafter noch 5 Jahre für Steuerschulden haften, die während der Zeit seiner Gesellschafterstellung entstanden sind. Für Steuerschulden, die nach dem Ausscheiden entstehen, kommt keine Haftung – auch nicht nach den Grundsätzen des § 15 HGB, der den guten Glauben an die Richtigkeit des Handelsregisters normiert, - in Betracht.[6]

Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist folgende Besonderheit zu beachten:

Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Partnerschaftsgesellschaft, OHG, KG, GbR) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet worden ist, kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (das gilt auch für Steuerschulden) während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 93 InsO). Ein Haftungsbescheid darf nach den §§ 128 ff. HGB dann nicht ergehen. Die Geschäftsführerhaftung nach §§ 69, 34 AO wird dagegen von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst.[7] Hinzuweisen ist auf die Bestimmung des § 139 Abs. 1 HGB. Der Erbe eines OHG-Gesellschaftsanteils kann danach sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird.

[1] Roth, in Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 128 HGB Rz. 19ff.
[4] K. Schmidt/Drescher, in MüKo-HGB, 5. Aufl. 2021, § 128 HGB Rz. 16ff.; Roth, in Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 128 HGB Rz. 21.
[5] K. Schmidt/Drescher in MüKo-HGB, 5. Aufl. 2021, § 128 HGB Rz. 32ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge