§ 76 AO normiert eine besondere Sachhaftung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Verbrauchsteuern.[1] Die Vorschrift gilt insbesondere – wenngleich eingeschränkt – für Zölle[2] sowie die Verbrauchsteuern nach den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen.[3] Die Haftung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Haftung entsteht bereits vor der Abgaben- oder Steuerschuld und ermöglicht deshalb eine frühzeitige Beschlagnahme.[4] Anders als in anderen Fällen der Haftung ergeht kein eigentlicher Haftungsbescheid.[5]

[1] Zu Einzelheiten Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 76 AO Rz. 1ff.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 76 AO Rz. 5ff.
[5] Zu Einzelheiten vgl. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 76 AO Tz. 8 ff.

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