Die Haftung nach § 71 AO erstreckt sich auf

  • die verkürzten Steuern[1],
  • die zu Unrecht gewährten Steuervorteile (Steuererstattungen, Steuervergütungen)[2],
  • die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur für Steuerhinterziehung, nicht jedoch bei Steuerhehlerei.[3]

Hinsichtlich des Umfangs der Haftung bei § 71 AO ist dabei unbedingt darauf zu achten, dass auch der § 71 AO Schadensersatzcharakter hat. Es gelten deshalb für den Umfang der Hafung der Haftung nach § 71 AO ebenfalls die für § 69 AO entwickelten Grundsätze der anteiligen Haftung.[4]

[1] S. hierzu auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 AO Rz. 15; Schwarz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 71 AO Rz. 8.
[3] S. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 AO Tz. 15; Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 71 AO Rz. 8.
[4] BFH, Urteil v. 26.8.1992, VII R 50/91, BStBl 1993 II S. 8; Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 71 AO Tz. 30.; Rüsken, in Klein, AO, § 71 AO Rz. 22, 15. Aufl. 2020..

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