Die Haftung erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 71 AO nicht nur auf den unmittelbaren Täter, sondern auch auf den Teilnehmer der Tat. Dies können Anstifter[1] oder Gehilfen[2] sein, selbst dann, wenn der Haupttäter unbekannt bleibt.[3] Keine Haftung kommt hingegen in Betracht für den Täter einer Begünstigung.[4] Beispiele für mögliche Haftende sind etwa:

  • Buchhalter und Steuerberater helfen dem Steuerpflichtigen, eine unrichtige Steuererklärung abzugeben. Buchhalter und Steuerberater haften nach § 71 AO. Das gilt auch dann, wenn sich nicht klären lässt, ob diese Personen Täter oder Teilnehmer sind. Eine Wahlfeststellung ist zulässig.[5]
  • Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren.
  • Der Lieferant zu einem Schwarzgeschäft, wenn er Beihilfe durch Rechnungssplitting leistet, da er hierdurch die Steuerhinterziehung erleichtert.[6]
  • Fraglich erscheint nach der Rechtsprechung des BFH die Haftung des Leiters einer Wertpapierabteilung einer Bank, der es zulässt, dass Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert werden.[7]

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