§ 70 AO sieht eine Haftung des Vertretenen für den Fall vor, dass eine Person i. S. d. §§ 34, 35 AO bei ihrer Tätigkeit eine Steuerhinterziehung[1] oder leichtfertige Steuerverkürzung[2] begeht oder an einer Steuerhinterziehung teilnimmt und ohne dass der Vertretene insoweit Steuerschuldner wird. Im Gegensatz zu § 69 AO ist also für eine Haftung nach § 70 AO eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO oder eine Steuerstraftat nach § 370 AO erforderlich. Der Vertreter muss dabei die Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit als Täter begangen haben oder an einer Steuerhinterziehung als Anstifter oder Gehilfe teilgenommen haben.[3]

Dem § 70 AO liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Vertretene das Handeln des Vertreters zurechnen lassen muss. Der gleiche Grundsatz findet sich in der AO, z. B. auch in den §§ 110, 152 AO.

Nach § 70 Abs. 2 AO ist die Haftung in 2 Fällen ausgeschlossen:[4]

  • Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 AO kommt es zu keiner Haftung, wenn natürliche Personen als Vertretene keinen Vermögensvorteil aus der Tat erlangen.[5]
  • Gleiches gilt, wenn der Vertretene den Vertreter sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat[6]; wie dies nachzuweisen ist, ist allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.[7] Da eine natürliche Person auf die Auswahl ihres gesetzlichen Vertreters keinen Einfluss hat, wird man in einem solchen Fall eine Haftung regelmäßig ausschließen können.[8]

Eine eigenständige Bedeutung hat § 70 AO im Bereich des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts. Hier gibt es Gestaltungen, in denen der Vertreter Steuerschuldner wird. Nach dem Wortlaut passt der § 70 AO auch für das Gebiet der Abzugsteuern, hier trifft den Vertretenen, z. B. den Arbeitgeber, aber auch die Haftungsverpflichtung des § 42d EStG. Beide Vorschriften dürften nebeneinander anwendbar sein.[9] Die Haftung nach § 70 AO ist auf die verkürzte Steuer beschränkt.[10]

[4] Rüsken, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 70 AO Rz. 10ff.; Schwarz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 70 AO Rz. 13ff.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 70 AO Rz. 17ff.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 70 AO Tz. 14; Schwarz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 70 AO Rz. 14.
[7] S. Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 70 AO Tz. 20ff.
[8] So auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 70 AO Tz. 18.
[9] Strittig, a. A.: § 42d EStG verdrängt als lex specialis den § 70 AO.

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