Durch die Pflichtverletzung müssen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder Steuererstattungen oder Steuervergütungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sein.[1] Der Grundgedanke dieser Regelung ist hierbei der, dass durch die Pflichtverletzung beim Finanzamt ein Schaden entstanden sein muss. Der BFH folgert hieraus, dass der § 69 AO Schadensersatzcharakter habe.[2] Zur Begründung der Kausalität bedarf es deshalb der Feststellung, dass der Haftende nach Entstehung der Steuerschuld bei rechtzeitiger bzw. richtiger Abgabe der Erklärung zur Zahlung in der Lage gewesen wäre. Ist das nicht der Fall, ist die Kausalität zu verneinen. Die Haftung wird somit auch nur im Umfang der Kausalität ausgelöst. Hypothetische Kausalverläufe muss sich der Haftende nicht zurechnen lassen.[3]

Der Haftende kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der anteiligen Tilgung berufen, wenn bei ordnungsgemäßer Anmeldung der Steuerausfall trotz nicht ausreichender Zahlungsmittel vermieden worden wäre, weil dann die Steuern tatsächlich hätten vollstreckt werden können.[4] Dann ist die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu bejahen.

Zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden besteht Kausalität, wenn die Pflichtverletzung allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet ist, derartige Steuerverkürzungen zu verursachen. Dies wird als Adäquanztheorie bezeichnet.[5]

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