Nach § 69 AO wird für "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" gehaftet.[1] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nach der Legaldefinition in § 37 AO:

  • der Steueranspruch,
  • der Steuervergütungsanspruch,
  • der Erstattungsanspruch,
  • der Haftungsanspruch,
  • der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, also insbesondere Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Verzögerungsgelder, Zwangsgelder und Kosten.[2]
[1] Rüsken, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 69 AO Rz. 18 ff.; Schwarz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 69 AO Rz. 17ff.

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