Nach § 69 AO wird für "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" gehaftet.[1] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nach der Legaldefinition in § 37 AO:
- der Steueranspruch,
- der Steuervergütungsanspruch,
- der Erstattungsanspruch,
- der Haftungsanspruch,
- der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, also insbesondere Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Verzögerungsgelder, Zwangsgelder und Kosten.[2]
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