Leitsatz

Steuerberater dürfen in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit ihren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können.

Ein Steuerberater hatte ein Dienstleistungsunternehmen jahrelang in steuerlicher Hinsicht umfassend beraten. Im Jahre 1986 schloss dieses Unternehmen mit 2 Organgesellschaften Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die der Steuerberater entworfen hatte, die aber wegen Nichtbeachtung steuerlicher Vorschriften von der Finanzbehörde nicht anerkannt wurden. Da dem Unternehmen hieraus steuerliche Nachteile erwachsen waren, nahm es den Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage hatte Erfolg. Nach der seinerzeitigen Rechtslage war der Steuerberater nicht befugt, gesellschaftsrechtliche Verträge auszuarbeiten . Der ihm erteilte Auftrag war daher – obwohl er, was die steuerliche Prüfung betraf, auch erlaubte Tätigkeit umfasste – wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz insgesamt nichtig (§ 134 BGB). Gleichwohl haftet der Steuerberater für den entstandenen Schaden. Ein Steuerberater, der in dem zu seinen Berufspflichten gehörenden Bereich mangelhaft gearbeitet hat, kann haftungsrechtlich nicht allein deshalb besser stehen, weil die ihm im Rahmen eines Dauermandats übertragene Aufgabe auch ≪SFE≫Leistungen umfasste≪SFE≫, deren Erledigung ihm gesetzlich untersagt war.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 30.09.1999, IX ZR 139/98

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