Fallen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unter einen Haftungstatbestand außerhalb der Abgabenordnung, kann die Finanzbehörde den Haftenden entsprechend durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen.[1]

Der Erwerber eines Handelsgeschäfts[2] haftet für alle im Betrieb begründeten Schulden des Veräußerers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt.[3] Bei Änderung der Firma (§ 17 HGB) durch Austausch des Vornamens im Zuge einer Übertragung des Unternehmens auf einen Dritten von "Ralf B." in "Annika B." liegt kein Fall des § 25 Abs. 1 HGB vor.[4] Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden.[5] Dies gilt auch bei Schenkung des Handelsgeschäfts, bei Erwerb in der Erbteilung durch Vermächtnis und bei Pacht und Nießbrauch.

Die Haftung kann bei Firmenfortführung vertraglich ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird aber nur mit Eintragung ins Handelsregister gem. § 25 Abs. 2 HGB[6] oder mit jeweils einzelner Mitteilung (formlos) gegenüber Gläubigern wirksam.

 
Wichtig

Bekanntmachung über Haftungsausschluss muss unverzüglich erfolgen

Eintragung und Bekanntmachung oder Mitteilung über den Haftungsausschluss müssen mit der Übernahme zusammenfallen; es genügt, wenn unverzüglich nach Geschäftsübernahme angemeldet wurde und wenn Eintragung und Bekanntmachung in kurzem angemessenen Zeitabstand folgen. Anderenfalls greift der Haftungsausschluss nicht. Der Käufer sollte den Zugang seiner Mitteilungen an den einzelnen Gläubiger nachweisbar erfolgen lassen, z. B. Empfangsbestätigung anfordern.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhaft angemeldeter und sodann im Handelsregister eingetragener Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB auf Antrag wieder gelöscht werden kann, hat das OLG Hamm entschieden.[7]

Der bei Übernahme der Geschäfte einer zunächst fortbestehenden Rechtsanwalts-GmbH durch eine Partnerschaftsgesellschaft vereinbarte Haftungsausschluss muss vom Amtsgericht ist in das Handelsregister eingetragen werden.[8]

Ein wirksamer Ausschluss gilt dann auch dem Fiskus gegenüber.

Die Haftung erstreckt sich (soweit nicht ausgeschlossen) auf alle bis zur Übertragung entstandenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ohne sachliche und zeitliche Einschränkung. Der Erwerber haftet nicht nur mit dem übernommenen Vermögen. Die Haftung geht also wesentlich weiter als die nach der Abgabenordnung.

Der Erwerb eines Handelsunternehmens aus der Hand des Insolvenzverwalters schließt die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB aus.[9]

§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt.[10]

[4] OLG Hamm, Urteil v. 18.9.2017, I-2 U 29/17, NZG 2018, 33; siehe auch BFH, Urteil v. 20.5.2014, VII R 46/13: Keine Haftung wegen Firmenfortführung liegt vor bei Übernahme einer Etablissementbezeichnung; OLG Brandenburg, Urteil v. 24.6.2020, 7 U 44/19.

2.1 Haftung bei Teilhaberaufnahme

Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns[1] ein, haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt[2], für alle im Betrieb des Unternehmens entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Unternehmers.[3]

Die neu gegründete Gesellschaft haftet demnach für alle betrieblich bedingten Steuern, Steuerabzugsbeträge und steuerlichen Nebenleistungen des früheren ...

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