Bei Preisnachlässen oder Preiserstattungen über einzelne Stufen einer Leistungskette hinweg, werden nur die Umsatzsteuerbeträge der unmittelbar Beteiligten berücksichtigt. Alle anderen Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge bleiben ohne Änderung.

 
Praxis-Beispiel

Preisnachlass in der Unternehmerkette

Hersteller A verkauft Ware an Großhändler B für 1.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 190 EUR). B verkauft die Ware an einen Zwischenhändler C für 1.500 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 285 EUR). C verkauft die Ware an den Einzelhändler D für 2.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 380 EUR), der die Ware an den letzten Abnehmer der Leistungskette E verkauft. A gibt an D wegen Abnahme einer bestimmten Menge von Waren, einen Preisnachlassgutschein im Wert von 119 EUR. D zahlt an C 2.261 EUR (= 2.380 EUR – 119 EUR). C legt A den Gutschein vor und erhält 119 EUR.

A: Hersteller A bucht zunächst den Umsatz von 1.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 190 EUR). Bei Vorlage des Gutscheins bucht er eine Entgeltminderung (100 EUR) und Umsatzsteuerminderung (19 EUR). A versteuert per Saldo 900 EUR. Die Umsatzsteuer beträgt an Ende 171 EUR. Eine Rechnungsberichtigung an B kommt nicht in Frage.

B: Für B ändert sich nichts. Er hat weiterhin einen Vorsteuerabzug i. H. v. 190 EUR.

C: Das Entgelt für C errechnet sich aus der Zahlung des D i. H. v. 2.261 EUR und der Vergütung des Gutscheins i. H. v. 119 EUR durch A. Das sind zusammen 2.380 EUR. Die Umsatzsteuer beträgt letztendlich 380 EUR (361 EUR + 19 EUR).

D: D zahlt nur 2.261 EUR (1.900 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 361 EUR)). Sein Vorsteuerabzug beträgt nur 361 EUR.

 
Achtung

Vorsicht bei Import und Gutscheinen

Der Vorsteuerabzug ist nicht zu mindern, soweit ein Unternehmer mit Sitz in der EU eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland erbringt und ein EU-Unternehmer einem deutschen Abnehmer einen Preisnachlass gewährt. Ebenso wenn der Lieferant im Drittland (= Nicht-EU-Land) sitzt und eine Einfuhr mit Einfuhrumsatzsteuer getätigt wird.

Beispiel wie oben:

Hersteller A und Großhändler B betreiben ihr Unternehmen in Frankreich.

C und D sind inländische Unternehmer.

B gibt einen Gutschein (100 EUR) an D, der diesen bei A einlöst.

A: Die Lieferung des A an den B ist in Frankreich steuerpflichtig.

B: B führt in Frankreich eine innergemeinschaftliche Lieferung aus (Rechnungsbetrag 1.500 EUR). Diese ist in Deutschland nicht steuerbar!

C: C hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Bemessungsgrundlage beträgt 1.500 EUR. Es fallen 285 EUR Erwerbsumsatzsteuer an, die voll als Vorsteuer abziehbar sind. C berechnet 2.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 380 EUR) an D.

D: D zahlt an C 2.380 EUR. Sein Vorsteuerabzug beträgt 380 EUR. Weiterhin erhält D von B eine Gutschrift von 100 EUR. Da die Leistung des B in Deutschland nicht steuerbar ist, kommt es zu keiner Umsatzsteuerkürzung eines Inländers. Daher verbleibt es für D bei der Vorsteuer von 380 EUR.

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