Ebenso wie Kleinunternehmer oder Differenzbesteuerer sind Privatleute nicht zum gesonderten Umsatzsteuerausweis berechtigt; sie erbringen keine Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Unternehmens. Auch hier kann aus Gutschriften an Privatpersonen kein Vorsteuerabzug hergeleitet werden.[1] Es kann für die Privatperson jedoch Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG entstehen, wenn Umsatzsteuer ausgewiesen wird, die dann an das Finanzamt gezahlt werden muss.

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