Kleinunternehmer sind nicht zum gesonderten Umsatzsteuerausweis berechtigt und auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[1] Führen diese eine Lieferung oder sonstige Leistung aus und rechnet der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift und ausgewiesener USt ab, darf der Empfänger keine Vorsteuer ziehen.
Leistungsempfänger erstellt Gutschrift für die Leistung des Kleinunternehmers
KU ist angestellter Architekt. Nebenberuflich erstellt er Baupläne und versteuert seine Umsätze nach § 19 UStG. Er fertigt für Bauunternehmer BU einen Plan für eine Lagerhalle. BU erteilt KU eine Gutschrift über 5.000 EUR zzgl. 950 EUR Umsatzsteuer, KU ist als Kleinunternehmer generell nicht zum gesonderten Ausweis der USt berechtigt, Da BU für KU die Gutschrift ausstellt, darf er daher auch keine USt ausweisen. BU muss die Steuernummer des KU auf der Gutschrift vermerken. BU versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.
BU darf aus der Gutschrift keine Vorsteuer ziehen, weil der Umsatzsteuerausweis nicht rechtens ist. Die ausgewiesene, aber nicht abziehbare Vorsteuer zählt daher – wenn sie nicht korrigiert wird – zu den Herstellungskosten und ist mit den Planungskosten für das Gebäude zu aktivieren.[2] Er bucht daher:
Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Erwerb von Kleinunternehmer
Konto SKR 03 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
0100 | Lagerhalle | 5.950 | |||
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 5.950 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Erwerb von Kleinunternehmer
Konto SKR 04 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
0250 | Lagerhalle | 5.950 | |||
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 5.950 |
Widerspruch zur Korrektur eines unberechtigten USt-Ausweises
Solange KU auf die Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis nicht reagiert, schuldet er die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG, § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG.[3] Um sich von der Steuerschuld zu befreien, muss KU der Gutschrift mit Steuerausweis unbedingt widersprechen.[4] BU muss eine neue Gutschrift ohne Steuerausweis erstellen. Hat BU die Rechnung mit USt bereits gebucht, wie oben erläutert, müssen die Herstellungskosten wieder um die USt korrigiert werden.[5]
Wenn BU die Gutschrift vor der erstmaligen Buchung berichtigt hat, kann KU – wie gewohnt – buchen:
Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Kleinunternehmer
Konto SKR 03 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 5.000 | |||
8195 | Erlöse als Kleinunternehmer § 19 (1) UStG | 5.000 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Kleinunternehmer
Konto SKR 04 Soll |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Konten-Bezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 5.000 | |||
4185 | Erlöse als Kleinunternehmer § 19 (1) UStG | 5.000 |
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