Kleinunternehmer sind nicht zum gesonderten Umsatzsteuerausweis berechtigt und auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[1] Führen diese eine Lieferung oder sonstige Leistung aus und rechnet der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift und ausgewiesener USt ab, darf der Empfänger keine Vorsteuer ziehen.

 
So buchen Sie richtig

Leistungsempfänger erstellt Gutschrift für die Leistung des Kleinunternehmers

KU ist angestellter Architekt. Nebenberuflich erstellt er Baupläne und versteuert seine Umsätze nach § 19 UStG. Er fertigt für Bauunternehmer BU einen Plan für eine Lagerhalle. BU erteilt  KU eine Gutschrift über 5.000 EUR zzgl. 950 EUR Umsatzsteuer, KU ist als Kleinunternehmer generell nicht zum gesonderten Ausweis der USt berechtigt, Da BU für KU die Gutschrift ausstellt, darf er daher auch keine USt ausweisen. BU muss die Steuernummer des KU auf der Gutschrift vermerken. BU versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.

BU darf aus der Gutschrift keine Vorsteuer ziehen, weil der Umsatzsteuerausweis nicht rechtens ist. Die ausgewiesene, aber nicht abziehbare Vorsteuer zählt daher – wenn sie nicht korrigiert wird – zu den Herstellungskosten und ist mit den Planungskosten für das Gebäude zu aktivieren.[2] Er bucht  daher:

Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Erwerb von Kleinunternehmer

 

Konto

SKR 03 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
0100 Lagerhalle 5.950      
      1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5.950

Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Erwerb von Kleinunternehmer

 

Konto

SKR 04 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
0250 Lagerhalle 5.950      
      3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5.950
 
Achtung

Widerspruch zur Korrektur eines unberechtigten USt-Ausweises

Solange KU auf die Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis nicht reagiert, schuldet er die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG, § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG.[3] Um sich von der Steuerschuld zu befreien, muss KU der Gutschrift mit Steuerausweis unbedingt widersprechen.[4] BU muss eine neue Gutschrift ohne Steuerausweis erstellen. Hat BU die Rechnung mit USt bereits gebucht, wie oben erläutert, müssen die Herstellungskosten wieder um die USt korrigiert werden.[5]

Wenn BU die Gutschrift vor der erstmaligen Buchung berichtigt hat, kann KU – wie gewohnt – buchen:

Buchungsvorschlag SKR 03: Buchung Kleinunternehmer

 

Konto

SKR 03 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5.000      
      8195 Erlöse als Kleinunternehmer § 19 (1) UStG 5.000

Buchungsvorschlag SKR 04: Buchung Kleinunternehmer

 

Konto

SKR 04 Soll
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Konten-Bezeichnung

Betrag

EUR
1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5.000      
      4185 Erlöse als Kleinunternehmer § 19 (1) UStG 5.000

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