Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Gutscheinen versteht man in der Praxis grundsätzlich zum einen ein gegen Entgelt ausgegebenes Instrument, das dem Inhaber ein Recht auf Gegenstände oder Dienstleistungen verleiht oder einen aufgedruckten Wert repräsentiert, zum anderen ein Instrument, das dem Inhaber ein Recht auf Rabatt oder Rückvergütungen im Zusammenhang mit einer Leistung verleiht.

Bislang war der Begriff des Gutscheins weder im nationalen Recht noch im EU-Recht legal definiert. Durch Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie in nationales Recht wurde mit Wirkung für Gutscheine, die ab dem 1.1.2019 ausgestellt werden, eine allgemeingültige Defintion des Gutscheins eingeführt und eine gesetzliche Regelung zu Zeitpunkt und Entstehung der Umsatzsteuer bei sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen im deutschen Umsatzsteuerrecht getroffen. Für bis zum 31.12.2018 ausgegebene Gutscheine gilt die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zu sog. Waren- und Wertgutscheinen fort. Ebenso ergeben sich durch die Neuregelung ab dem 1.1.2019 keine Änderungen in der bisherigen umsatzsteuerlichen Behandlung von sog. Preiserstattungs- und Preisnachlassgutscheinen ("Rabattgutscheine").

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen finden sich in § 3 Abs. 13Abs. 15 UStG. Die Finanzverwaltung regelt die umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen in Abschn. 3.17 UStAE.

Für Gutscheine, die bis zum 31.12.2018 ausgegeben wurden, finden sich Regelungen in verschiedenen OFD-Verfügungen (OFD Magdeburg, Verfügung v. 2.5.2006, UR 2007 S. 470; OFD Niedersachsen, Verfügung v. 17.1.2011, DB 2011 S. 504; OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.8.2011, UR 2011 S. 123).

Die Finanzverwaltung regelt sog. Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine in Abschn. 17.2 UStAE. Eine gesetzliche Regelung findet sich nicht im Umsatzsteuerrecht.

Rechtsprechung zu ab dem 1.1.2019 gegen Entgelt ausgegebenen Gutscheinen gibt es bislang (noch) nicht. Es gibt jedoch eine Vielzahl an Einzelfallentscheidungen in der Rechtsprechung betreffend Gutscheine, die bis zum 31.12.2018 ausgegeben wurden, die zum Teil auch von der Finanzverwaltung angewendet werden.

1 Gegen Entgelt ausgegebene Gutscheine

Für Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 gegen Entgelt ausgegeben werden, findet sich in § 3 Abs. 13-15 UStG eine Definition des Begriffs Gutschein sowie dessen Differenzierung in sog. Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine. Zudem sind im deutschen Umsatzsteuerrecht Regelungen zum Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und deren Bemessungsgrundlage getroffen.

Der nationale Gesetzgeber hat mit Einführung der § 3 Abs. 13-15 UStG eine nahezu wortgetreue Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie vorgenommen.[1]

Die EU-Gutschein-Richtlinie wurde am 1.7.2016 veröffentlicht und war durch die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2018 in nationales Recht umzusetzen. Durch die EU-Gutschein-Richtlinie wurden 3 neue Artikel, Art. 30a, 30b und 73a MwStSystRL, als Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen in die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eingeführt, um eine unionsweit einheitliche Besteuerung von Gutscheinen zu gewährleisten.

Mit Schreiben vom 2.11.2020[2] hat die Finanzverwaltung nun in Abschn. 3.17 UStAE die umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt wurden, präzisiert und offene Fragestellungen geklärt. Gleichwohl wird es, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht beanstandet, wenn ab dem 1.1.2019 und vor dem 2.2.2021 ausgestellte Gutscheine von den Beteiligten nicht entsprechend den Vorgaben dieses BMF-Schreibens behandelt worden sind.

[1] Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.
[2] BMF, Schreiben v. 2.11.2020, BStBl 2020 I S. 1121.

1.1 Definitionen und Grundkonzept

Nach § 3 Abs. 13 UStG handelt es sich bei einem Gutschein um ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es anstelle einer regulären Geldzahlung als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen. Gutscheine können körperlicher Art sein oder in elektronischer Form bestehen.[1]

Die Definition grenzt bestimmte Arten von Gutscheinen aus, wie z. B. sog. Preiserstattungs- und Preisnachlassgutscheine, die den Inhaber lediglich zu einer Preiserstattung beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen berechtigen, aber ihm nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.[2] Auch Fahrscheine, Eintrittskarten für Kino und Museen, Briefmarken und vergleichbare Instrumente sowie Gutscheine für Warenproben oder Muster sind nicht von der Definition umfasst. Bloße Zahlungsdienste oder Zahlungsinstrumente i. S. v. "Guthabenkarten" stellen ebenfalls keine solchen Gutscheine dar.

 
Praxis-Tipp

Abgrenzung Gutscheinkarte und Guthabenkarte

Eine Abgrenzung zwischen "Gutscheinkarte" und "Guthabenkarte" kann schwierig werden. Eine reine "Guthabenkarte" i. S. eines Zahlungsinstruments kann in der Praxis vereinfachungshalber jedoch angenommen werden, wenn diese jederzeit und v...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge