Der EuGH hat mit seinem Urteil Ibero Tours[1] entschieden, dass keine Entgeltminderung in der Leistungskette vorliegt, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von einem Reiseveranstalter erbracht wird.

Der BFH[2] und die Finanzverwaltung[3] haben sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen, sodass keine Entgeltminderung in der Leistungskette vorliegt, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet (z. B. bei Reisebüros oder Zentralregulierern). Dieser von den Beteiligten regelmäßig als "Preisnachlass" bezeichnete Vergütungsbetrag mindert nicht das Entgelt für die Leistung des Vermittlers an seinen Auftraggeber und führt dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus der vom Kunden empfangenen (vermittelten) Leistung.

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