Warengutscheine berechtigen zum Bezug einer hinreichend bestimmten Ware oder Dienstleistung bei einem jeweils Verpflichteten, wobei der Kaufpreis für diese Ware oder Dienstleistung bereits mit Erwerb des Gutscheins entrichtet wurde. Der Warengutschein ist daher auf eine hinreichend bestimmte, konkret bezeichnete Leistung ausgestellt, d. h. Leistungsort und Steuersatz stehen fest.

Der Warengutschein stellt eine Anzahlung auf eine hinreichend bestimmte, konkrete Leistung dar, da bereits bei Ausgabe des Gutscheins ein Bezug zu dieser Leistung gegeben ist. Somit unterliegt die Ausgabe des Warengutscheins als Anzahlung der Umsatzsteuer i. S. der sog. Mindest-Ist-Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG. Beim Einlösen des Warengutscheins und bei der Ausführung der Leistung selbst entsteht keine Umsatzsteuer mehr. Ein ggf. noch zu zahlender Differenzbetrag zwischen Wert des Warengutscheins und der eingelösten Leistung unterliegt zu diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuer.

Auf der Rechnung über die Ausstellung des Warengutscheins ist die Umsatzsteuer für die im Voraus hinreichend bestimmte Leistung auszuweisen, die dann auf der Rechnung über die ausgeführte Leistung entsprechend abzusetzen ist.

Werden Warengutscheine final nicht eingelöst, ist die Umsatzsteuer (ggf. auch geltend gemachte Vorsteuer durch den unternehmerischen Gutscheinempfänger) zu berichtigen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Warengutschein

  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.[2]
[1] Nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge