Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen existierten bisher keine gesetzlichen Vorgaben im Umsatzsteuergesetz. Die Vorgaben zur umsatzsteuerlichen Behandlung für bis zum 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine ergeben sich daher insbesondere aus verschiedenen OFD-Verfügungen.[1] Die deutsche Finanzverwaltung unterscheidet bei den bis zum 31.12.2018 gegen Entgelt ausgegebenen Gutscheinen in der umsatzsteuerlichen Behandlung zwischen sog. Wertgutscheinen und Warengutscheinen.

1.4.1 Wertgutscheine

Als Wertgutscheine werden diverse Papiere bezeichnet, die einen aufgedruckten Wert repräsentieren und wie ein Zahlungsmittel einzusetzen sind. Sie berechtigen zur Anrechnung des Nennwerts des Gutscheins auf den Kaufpreis für den Erwerb einer beliebigen Ware oder Dienstleistung des jeweils Verpflichteten. Eine hinreichend bestimmte, konkrete Leistung ist auf dem Wertgutschein nicht vermerkt.

Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung stellt ein Wertgutschein ein zahlungsmittelähnliches Instrument dar. Bei Ausgabe des Wertgutscheins findet keine eigenständige Leistung – z. B. die Lieferung des Gutscheins selbst – statt, sondern ein Tausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Wertgutschein). Somit ist im Zeitpunkt der Ausgabe des Wertgutscheins kein Umsatz zu versteuern, da die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins und damit Ausführung der konkreten Leistung entsteht.

Eine Anzahlung i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Bei Ausstellung des Wertgutscheins ist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen.

Werden Wertgutscheine final nicht eingelöst, kommt es zu keiner Besteuerung mit Umsatzsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Wertgutschein

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch für den Erwerb von Speisen und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt einen Geschenkgutschein aus, der zum Bezug von Büchern, DVDs oder Kalendern berechtigt.[1]

1.4.2 Warengutscheine

Warengutscheine berechtigen zum Bezug einer hinreichend bestimmten Ware oder Dienstleistung bei einem jeweils Verpflichteten, wobei der Kaufpreis für diese Ware oder Dienstleistung bereits mit Erwerb des Gutscheins entrichtet wurde. Der Warengutschein ist daher auf eine hinreichend bestimmte, konkret bezeichnete Leistung ausgestellt, d. h. Leistungsort und Steuersatz stehen fest.

Der Warengutschein stellt eine Anzahlung auf eine hinreichend bestimmte, konkrete Leistung dar, da bereits bei Ausgabe des Gutscheins ein Bezug zu dieser Leistung gegeben ist. Somit unterliegt die Ausgabe des Warengutscheins als Anzahlung der Umsatzsteuer i. S. der sog. Mindest-Ist-Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG. Beim Einlösen des Warengutscheins und bei der Ausführung der Leistung selbst entsteht keine Umsatzsteuer mehr. Ein ggf. noch zu zahlender Differenzbetrag zwischen Wert des Warengutscheins und der eingelösten Leistung unterliegt zu diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuer.

Auf der Rechnung über die Ausstellung des Warengutscheins ist die Umsatzsteuer für die im Voraus hinreichend bestimmte Leistung auszuweisen, die dann auf der Rechnung über die ausgeführte Leistung entsprechend abzusetzen ist.

Werden Warengutscheine final nicht eingelöst, ist die Umsatzsteuer (ggf. auch geltend gemachte Vorsteuer durch den unternehmerischen Gutscheinempfänger) zu berichtigen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Warengutschein

  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.[2]
[1] Nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG.

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