Nach § 3 Abs. 13 UStG handelt es sich bei einem Gutschein um ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es anstelle einer regulären Geldzahlung als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen. Gutscheine können körperlicher Art sein oder in elektronischer Form bestehen.[1]

Die Definition grenzt bestimmte Arten von Gutscheinen aus, wie z. B. sog. Preiserstattungs- und Preisnachlassgutscheine, die den Inhaber lediglich zu einer Preiserstattung beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen berechtigen, aber ihm nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.[2] Auch Fahrscheine, Eintrittskarten für Kino und Museen, Briefmarken und vergleichbare Instrumente sowie Gutscheine für Warenproben oder Muster sind nicht von der Definition umfasst. Bloße Zahlungsdienste oder Zahlungsinstrumente i. S. v. "Guthabenkarten" stellen ebenfalls keine solchen Gutscheine dar.

 
Praxis-Tipp

Abgrenzung Gutscheinkarte und Guthabenkarte

Eine Abgrenzung zwischen "Gutscheinkarte" und "Guthabenkarte" kann schwierig werden. Eine reine "Guthabenkarte" i. S. eines Zahlungsinstruments kann in der Praxis vereinfachungshalber jedoch angenommen werden, wenn diese jederzeit und voraussetzungslos wieder gegen den ursprünglich eingezahlten bzw. noch nicht verwendeten Geldbetrag zurückgetauscht werden kann.

Das Umsatzsteuergesetz differenziert im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung zwischen sog. Einzweck-Gutscheinen in § 3 Abs. 14 UStG und Mehrzweck-Gutscheinen in § 3 Abs. 15 UStG:

Einzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 14 UStG ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins feststehen.

 
Hinweis

Ausgabe und Übertragung

Laut Finanzverwaltung wird der Verkauf eines Gutscheins an (Privat-)Kunden als "Ausgabe" und der zwischen Unternehmern als "Übertragung" bezeichnet.

Die umsatzsteuerliche Behandlung der dem Gutschein zugrunde liegenden Leistung kann schon bei Verkauf des Gutscheins mit Sicherheit bestimmt werden. So ist die Identität des leistenden Unternehmers anzugeben sowie die Leistung dahingehend zu konkretisieren, dass der steuerberechtigte Mitgliedstaat und der auf die Leistung anfallende Steuersatz und damit der zutreffende Steuerbetrag mit Sicherheit bestimmt werden können. Ein Einzweck-Gutschein liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der ausgegebene Gutschein für verschiedene Leistungen eingelöst werden kann, für die unterschiedliche Steuersätze oder teilweise Steuerbefreiungen greifen. Ausnahmesweise kann es sich jedoch auch dann um einen Einzweck-Gutschein handeln, wenn der Gutschein zum Bezug mehrerer, genau bezeichneter Einzelleistungen berechtigt.[3]

Laut Finanzverwaltung muss für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins zumindest die Gattung des jeweiligen Leistungsgegenstands auf dem Gutschein angegeben sein. Ebenfalls soll der Gutschein vom Aussteller sichtbar als Einzweck-Gutschein gekennzeichnet werden. Korrespondierend hierzu ist im Übrigen auch in der Rechnung über die Ausgabe bzw. Übertragung des Einzweck-Gutscheins die Bezeichnung der Gutscheinart (Einzweck-Gutschein) sowie eine kurze Beschreibung der Lieferung oder sonstigen Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, aufzunehmen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Einzweck-Gutschein

Eine Parfümerie mit mehreren Filialen in Deutschland gibt einen Gutschein zur Einlösung gegen alle im Sortiment befindlichen Parfümartikel im Wert von 20 EUR für 20 EUR an einen Kunden aus. Der Gutschein ist in einer beliebigen Filiale in Deutschland einlösbar.

Es handelt sich hier um einen Einzweck-Gutschein[5], da der Leistungsort in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG schon im Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins hinsichtlich des steuerberechtigten Mitgliedstaats (Deutschland) bekannt ist. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer kann bei Ausgabe des Gutscheins ermittelt werden.

Mehrzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 15 UStG ist im Umkehrschluss ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, d. h. ein Gutschein, bei dem der Ort der Leistung und/oder der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsgegenstand nicht endgültig feststehen und somit die geschuldete Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins nicht bestimmbar ist. Es handelt sich insbesondere dann um einen Mehrzweck-Gutschein, wenn sich der Gutschein gegen Leistungen eintauschen lässt, die dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen. Laut Finanzverwaltung soll der Gutschein vom Aussteller sichtbar als Mehrzweck-Gutschein gekennzeichnet werden.[6]

 
Praxis-Beispiel

Mehrzweck-Gutschein

Ein Kunde erwirbt in einem Kaufhaus in München im Rahmen einer Werbeaktion einen Gutschein im Wert von 50 EUR für 45 EUR. Der Gutschein berechtigt zur Einlösung sowohl in der Lebensmittel- als auch in der Haushaltsgeräteabteilung.[7] Es handelt sich um einen Mehrzw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge