Überblick

Beim Erbfall geht der gesamte Nachlass unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben über. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht sein Vermögen mit dem Tod im Ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen zu gemeinschaftlichem Vermögen. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Der Nachlass ist Gesamthandsvermögen der Erben (§ 1922 BGB). Die Erbengemeinschaft kann unbegrenzt bestehen bleiben. Die Erbengemeinschaft wird bis zu ihrer Auseinandersetzung steuerrechtlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) behandelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die steuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft richtet sich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.

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