Die Erbauseinandersetzung kann gem. §§ 2046 ff. BGB auch dadurch erfolgen, dass sämtliche Wirtschaftsgüter veräußert werden. Nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten wird der verbleibende Veräußerungserlös unter den Erben entsprechend der Erbquote verteilt. Soweit zum Nachlass Gebäude des Privatvermögens gehören, ist die Veräußerung einkommensteuerrechtlich nur dann zu erfassen, wenn § 23 EStG zur Anwendung kommt.[1]

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