Die Realteilung von Privatvermögen ohne Abfindungszahlungen wird wie folgt behandelt: Soweit jeder der Miterben bestimmte Nachlassgegenstände zu Alleineigentum übertragen erhält (Realteilung), ohne dass einer der Miterben Ausgleichszahlungen leistet oder über seinen Erbanteil hinaus Nachlassschulden übernimmt, hat auch im Privatvermögen jeder der Miterben die ihm zugeteilten Gegenstände voll unentgeltlich erworben. Folge ist, dass der einzelne Miterbe die AfA des Erblassers fortsetzt.

Eine Schuldübernahme führt auch insoweit nicht zu Anschaffungskosten, als sie die Erbquote übersteigt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Nachlassverbindlichkeiten einen wertmäßigen Ausgleich unter den Miterben und damit einen unentgeltlichen Rechtsvorgang ermöglichen (sog. Saldomethode). Es kommt nicht darauf an, ob die übernommenen Verbindlichkeiten in einem Finanzierungszusammenhang mit zugeteilten Nachlassgegenständen stehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Saldomethode

S und T sind Erben zu je 1/2. Zum Nachlass gehört ein Grundstück (Verkehrswert 1 Mio. EUR), das mit einer noch valutierten Hypothek von 500.000 EUR belastet ist. Zum Nachlass gehören außerdem Wertpapiere (Wert 1,5 Mio. EUR). Die Erben setzen sich dahin auseinander, dass S das Grundstück und T die Wertpapiere erhält. T übernimmt außerdem die Verbindlichkeit in voller Höhe.

Die Erbauseinandersetzung erfolgt im Wege der Realteilung ohne Ausgleichszahlung, also insgesamt als unentgeltlicher Vorgang. S erhält einen Wert von 1 Mio. EUR (Grundstück). T erhält ebenfalls einen Wert von 1 Mio. EUR, nämlich Wertpapiere im Wert von 1,5 Mio. EUR abzüglich der übernommenen Verpflichtung von 500.000 EUR.

Die Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft durch einzelne Miterben über die Erbquote hinaus führt auch dann nicht zu Anschaffungskosten, wenn durch die Art der Verteilung von Verbindlichkeiten zusätzlich Abfindungsbedarf geschaffen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Art der Verteilung von Verbindlichkeiten ein bisher bestehender Finanzierungszusammenhang zwischen Wirtschaftsgut und Schuld erhalten bleibt oder nicht. Regelmäßig wird der Übernahme von Verbindlichkeiten eine interne Freistellungsverpflichtung[2] zugrunde liegen.[3]

Steuerschädlich ist es, wenn liquide Mittel durch Schuldaufnahme im zeitlichen Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung erst noch beschafft werden. Die von der Rechtsprechung zur Wertangleichung ­zugelassene Möglichkeit der Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft über die Erbquote hinaus bezieht sich nur auf Nachlassverbindlichkeiten. Ein Gestaltungsmissbrauch[4] kann vorliegen, wenn die Erbengemeinschaft im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung Verbindlichkeiten eingeht, um eine gewinnneutrale Realteilung zu ermöglichen. Solche Verbindlichkeiten sind keine Nachlassverbindlichkeiten.

 
Praxis-Beispiel

Gestaltungsmissbrauch

S und T sind Erben zu je 1/2. Zum Nachlass gehören Wertpapiere (Wert 200.000 EUR) und ein privates Grundstück (Verkehrswert 100.000 EUR). S und T nehmen ein privates Darlehen i. H. v. 50.000 EUR auf. S übernimmt die Wertpapiere mit der Schuld (Wert 200.000 EUR ./. 50.000 EUR = 150.000 EUR). T übernimmt das Grundstück und noch vorhandene Barmittel (Wert insgesamt ebenfalls 150.000 EUR).

Ist die Schuldaufnahme nur deshalb erfolgt, um eine Realteilung ohne Abfindungszahlung zu erreichen, liegt ein Fall des Missbrauchs[5] vor. Steuerrechtlich gesehen übernimmt S die Wertpapiere gegen eine fremdfinanzierte Abfindung von 50.000 EUR und hat insoweit Anschaffungskosten.

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