Der Erbfall und die Erbauseinandersetzung sind zivilrechtlich und steuerrechtlich zu trennende Vorgänge.[1] Die Einkunftserzielung durch die Erbengemeinschaft und damit die Zurechnung der laufenden Einkünfte an die Miterben findet ihr Ende, soweit sich die Miterben hinsichtlich des gemeinsamen Vermögens auseinandersetzen. Die Erbauseinandersetzung kann sowohl als unentgeltlicher als auch als teilweise entgeltlicher Erwerb ausgestaltet sein.

Eine Teilung ohne Abfindungszahlungen führt nicht zur Entstehung von Anschaffungskosten oder Veräußerungserlösen. Eine Erbauseinandersetzung kann auch in der Weise durchgeführt werden, dass einem Erben ein Wohnrecht in dem einem anderen Miterben zugeteilten Gebäude eingeräumt wird. Dieses Wohnrecht ist nicht gegen Entgelt bestellt. Die Ablösung des Wohnrechts durch den Miterben führt zu nachträglichen Anschaffungskosten.[2]

Ein unentgeltlicher Erwerb liegt insoweit vor, als der einzelne Erbe an den zugeteilten Wirtschaftsgütern vor der Erbauseinandersetzung aufgrund eigenen Erbrechts beteiligt war.

Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Nachlass real geteilt und erhält ein Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt er für dieses "Mehr" an seine Miterben eine Abfindung, liegt insoweit ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang vor. In Höhe der Abfindungszahlung entstehen Anschaffungskosten. Das gilt auch, soweit sich die Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auseinandersetzt. Wird ein Wirtschaftsgut gegen Abfindungszahlung erworben, berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Wirtschaftsguts nach dem Verkehrswert. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert dem Wert entspricht, den die Miterben der Erbauseinandersetzung zugrunde legen.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltlicher Erwerb durch Ausgleichszahlung

Erben des E sind A und B zu je 1/2. Zum Nachlass gehört nur ein Mietwohngrundstück (Anschaffungskosten Gebäude des E 100.000 EUR, Verkehrswert Gebäude 500.000 EUR). A übernimmt das Mietwohngrundstück und zahlt dem B ein Gleichstellungsgeld i. H. v. 250.000 EUR.

A hat das Mietwohngrundstück seiner Erbquote entsprechend zu 1/2 unentgeltlich vom Erblasser E erworben. A hat daher beim Mietwohngrundstück zu 1/2 die AfA des E fortzuführen.[3]

Im Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Wert des übernommenen Gesamtnachlasses (250.000 EUR/500.000 EUR = 1/2) erwirbt A im Zuge der Erbauseinandersetzung von B entgeltlich. Im Privatvermögen bilden die Anschaffungskosten von 250.000 EUR die Bemessungsgrundlage für eine neue AfA. Es entstehen also für das Mietwohngrundstück 2 AfA-Reihen infolge der AfA-Fortführung und der neuen AfA auf die Ausgleichszahlung.

Wird eine Erbengemeinschaft vor dem vom Erblasser in der Teilungsanordnung festgelegten Termin durch Realteilung abgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm nach der Teilungsanordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen und darüber unbeschränkt verfügen kann.[4]

1.4.1 Realteilung von Privatvermögen ohne Abfindungszahlungen

Die Realteilung von Privatvermögen ohne Abfindungszahlungen wird wie folgt behandelt: Soweit jeder der Miterben bestimmte Nachlassgegenstände zu Alleineigentum übertragen erhält (Realteilung), ohne dass einer der Miterben Ausgleichszahlungen leistet oder über seinen Erbanteil hinaus Nachlassschulden übernimmt, hat auch im Privatvermögen jeder der Miterben die ihm zugeteilten Gegenstände voll unentgeltlich erworben. Folge ist, dass der einzelne Miterbe die AfA des Erblassers fortsetzt.

Eine Schuldübernahme führt auch insoweit nicht zu Anschaffungskosten, als sie die Erbquote übersteigt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass Nachlassverbindlichkeiten einen wertmäßigen Ausgleich unter den Miterben und damit einen unentgeltlichen Rechtsvorgang ermöglichen (sog. Saldomethode). Es kommt nicht darauf an, ob die übernommenen Verbindlichkeiten in einem Finanzierungszusammenhang mit zugeteilten Nachlassgegenständen stehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Saldomethode

S und T sind Erben zu je 1/2. Zum Nachlass gehört ein Grundstück (Verkehrswert 1 Mio. EUR), das mit einer noch valutierten Hypothek von 500.000 EUR belastet ist. Zum Nachlass gehören außerdem Wertpapiere (Wert 1,5 Mio. EUR). Die Erben setzen sich dahin auseinander, dass S das Grundstück und T die Wertpapiere erhält. T übernimmt außerdem die Verbindlichkeit in voller Höhe.

Die Erbauseinandersetzung erfolgt im Wege der Realteilung ohne Ausgleichszahlung, also insgesamt als unentgeltlicher Vo...

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