Begriff

Je nachdem, ob ein Grundstück einkommensteuerrechtlich zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, kann dies unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Der Art der Gebäudenutzung – Vermietung oder Selbstnutzung – kommt steuerrechtlich bei Grundstücken im Privatvermögen eine entscheidende Bedeutung zu. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen, stellt sich i. d. R. als bloße Vermögensverwaltung dar, die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften.

Die Einnahmen werden dem zugerechnet, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Bei Miteigentümern muss daher zunächst geprüft werden, ob diese z. B. ein Gebäude oder einen Gebäudeteil gemeinschaftlich vermietet und somit den objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG gemeinschaftlich verwirklicht haben oder ob lediglich einer der Miteigentümer dies getan hat. Als Werbungskosten abzugsfähig sind grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in § 21 EStG geregelt. Der Werbungskostenabzug findet sich in § 9 EStG. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Vorschriften zu Abschreibungen sind in §§ 7, 7 h und 7 i EStG aufgeführt.

Weitere Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die steuerliche Erfassung der Einnahmen und Werbungskosten wurden in zahlreichen Urteilen durch die Rechtsprechung des BFH und der FG entwickelt.

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