Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich ihrem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Unabhängig vom zivilrechtlichen Eigentum kann wirtschaftliches Eigentum i. S. d. § 39 Abs. 2 AO eine Zurechnung begründen.

Das Steuerrecht unterscheidet neben der Einordnung in Betriebs- und Privatvermögen zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen. Die Eingruppierung richtet sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Ein einheitlich genutztes Gebäude bildet grundsätzlich mit allen Bestandteilen ein einheitliches Wirtschaftsgut.[1] Werden Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen bzw. fremden Wohnzwecken genutzt, können 2 bis 4 Wirtschaftsgüter anzunehmen sein.[2]

Der Grund und Boden zählt grundsätzlich im Verhältnis der Zugehörigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils zum Betriebsvermögen.

[1] Loschelder, in Schmidt, EStG, 40. Auflage 2021, § 4, Rz. 118.
[2] Loschelder, in Schmidt, EStG, 40. Auflage 2021, § 4, Rz. 119.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge