Wird ein Grundstück teils betrieblich, teils privat – sei es durch Vermietung, sei es durch Selbstbewohnung – genutzt, gehört es grundsätzlich teils zum Betriebsvermögen und teils zum Privatvermögen.

Sofern der Steuerpflichtige die Nutzung ändert, indem er z. B. sein bisheriges betriebliches Büro in ein anderes Stockwerk des Gebäudes verlegt, wo dafür ein bisheriger Wohnraum verwendet wird, ist nicht endgültig geklärt, welche steuerrechtlichen Folgen daraus zu ziehen sind. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht ergeben sich durch solche räumlichen Verlagerungen auf dem Grundstück keine bilanz- und gewinnmäßigen Auswirkungen.[1] Gleich mehrere FG teilen diese Auffassung.[2]

[1] Vgl. Heinicke, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 4 Rz. 193, 302 m. w. N.
[2] Vgl. Schoor, NWB 36/2010 S. 2892, 2897 m. w. N.

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