Gehört ein Grundstück zum Privatvermögen, können steuerwirksame Abschreibungen vom Gebäudeteil nur dann vorgenommen werden, wenn dieses der Einkünfteerzielung dient. Dies gilt insbesondere bei Mietwohngrundstücken oder Ferienwohnungen, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt werden. Im Laufe der Zeit eintretende Wertsteigerungen (beim Grund und Boden und/oder Gebäude) werden bei Realisierung (insbesondere Veräußerung) hierbei grundsätzlich nicht besteuert. Etwas anderes gilt allerdings, wenn das private Veräußerungsgeschäft von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst wird. Danach unterliegen Grundstücksveräußerungen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.[1]

 
Wichtig

Gewerblicher Grundstückshandel

Bei nachhaltigen "privaten Grundstücksgeschäften" bzw. bei Veräußerung von Großobjekten besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgeht und die "Privatgrundstücke" zwingend in das Betriebsvermögen des Grundstückshandels einlegt. Auch in diesem Fall werden die stillen Reserven versteuert, außerdem gehören die Grundstücke zum Umlaufvermögen, was dazu führt, dass laufende Abschreibungen insoweit nicht möglich sind. Der Rechtsfigur des gewerblichen Grundstückshandels liegt allein die Rechtsprechung des BFH zugrunde.[2] Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung übernommen.[3]

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