Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahrs für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums. Der Erlass wird nur auf Antrag, der keiner besonderen Form bedarf[1] und bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. zu stellen ist, gewährt.[2] Es handelt sich dabei um eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Bei Versäumung der Frist ist jedoch unter den weiteren Voraussetzungen des § 110 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Steuerschuldner ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.[3]

 
Hinweis

Höhere Grundsteuerfestsetzung nach Ablauf der Ausschlussfrist

Wird die Grundsteuer (erst) nach dem 31.3. des auf den Erlasszeitraum folgenden Kalenderjahrs für den Erlasszeitraum (höher) festgesetzt, kann der Steuerpflichtige innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der wirksamen Bekanntgabe des Grundsteuer(erhöhungs)bescheids den (anteiligen) Erlass des (Erhöhungs-)Betrags beantragen; die Antragsfrist beginnt insoweit mit der wirksamen Bekanntgabe des neuen Grundsteuerbescheids.[4] Dass diese Frist nicht wie die übliche Rechtsbehelfsfrist auf 1 Monat beschränkt wird, wie es Abschn. 41 Abs. 1 Satz 2 GrStR vorsieht, sondern auf 3 Monate ausgedehnt wird, ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 35 Abs. 2 GrStG.[5]

Weitere Aspekte

  • Grundsätzlich gilt, dass § 227 AO auch bei der Grundsteuererhebung Anwendung findet, soweit § 33 GrStG[6] als das speziellere Gesetz keine abschließende Regelung trifft.[7]
  • Beim Grundsteuererlass handelt es sich nicht nur um eine dem Erlass nach § 227 AO vergleichbare Billigkeitsmaßnahme; vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 GrStG[8] ein Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.[9]
  • Gegen die einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG[10] ablehnende Entscheidung der Gemeinde-/Stadtverwaltung bzw. des Finanzamts[11] ist der Widerspruch bzw. Einspruch[12] statthaft. Ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Grundsteuererlasses ist allerdings nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des für die Grundsteuerfestsetzung maßgebenden Einheitswerts bzw. Grundsteuerwerts, des Grundsteuermessbetrags und/oder der festgesetzten Grundsteuer anzugreifen.
  • Ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO besteht nicht, wenn eine Steuer durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Erhebungsverfahren erlassen wird. Das gilt auch bei §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 12 GrStG.[13]
[1] Sächsisches OVG, Urteil v. 20.6.2016, 3 A 195/16.
[4] BFH, Urteil v. 23.8.1995, II R 97/92, BFH/NV 1996 S. 358; BVerwG, Urteil v. 21.9.1984, 8 C 62/82, BStBl II 1984 S. 870.
[5] Vgl. Roscher, in Roscher, GrStG, § 35 GrStG Rz. 11, Stand: 18.03.2022.
[6] Jetzt §§ 33, 34 GrStG.
[7] VG Weimar, Beschluss v. 16.12.2016, 6 E 156/15, KKZ 2018 S. 46.
[8] Jetzt §§ 33, 34 GrStG.
[10] Jetzt §§ 33, 34 GrStG.
[11] In den Stadtstaaten wird die Grundsteuer vom Finanzamt erhoben, vgl. Raymond Halaczinsky in: Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, 3. Aufl. 2011, Kapitel 18: Grundsteuer, unter B.VII.
[12] Bei der Erhebung der Grundsteuer durch das Finanzamt.

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