Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 3 Satz 1 – 2 BewG für ein Wirtschaftsjahr; er tritt unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts an die Stelle des bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Rohertrags nach § 33 Abs. 1 Satz 4 GrStG in der bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 geltenden Fassung.[1]§ 236 Abs. 3 BewG normiert die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der durchschnittlichen Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 – 32 zum BewG ergeben. Nach § 236 Abs. 3 Satz 1 BewG wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 232 Abs. 2 BewG (land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten einschließlich der Nebenbetriebe) jeweils gesondert ein Reinertrag ermittelt, der i. S. d. § 232 Abs. 2 Satz 2 BewG die Ertragsfähigkeit bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig zum Ausdruck bringt. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist gem. § 236 Abs. 3 Satz 2 BewG der durchschnittliche Reinertrag der letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahre, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben, heranzuziehen. Zur Ermittlung des jeweiligen Reinertrags wird auf die beim zuständigen Bundesministerium, aktuell beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, geführten repräsentativen Buchführungsergebnisse (Testbetriebsnetz) abgestellt.[2]

Der tatsächliche Reinertrag gilt in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.[3]

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