Liegen die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung vor, wird der Erlass pauschaliert in 2 Billigkeitsstufen wie folgt gewährt:
- Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten, wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen.[1] Die Grundsteuer wird ebenfalls in Höhe von 25 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.[2]
- Beträgt die Minderung des tatsächlichen Reinertrags bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bzw. des normalen Rohertrags bei bebauten Grundstücken 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.[3]
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass allerdings nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.[4]
Wertfortschreibung hat Vorrang
Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum[5] durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts[6] berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Wertfortschreibung hätte berücksichtigt werden können.[7]Bauschäden erheblichen Umfangs, die zu einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit eines Grundstücks führen, sollen daher einen Grundsteuererlass nicht rechtfertigen, weil § 34 Abs. 4 GrStG dem Erlassbegehren entgegensteht.[8]
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