Rz. 2

Der Geschäftserfolg ist Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuern. Da er in der handelsrechtlichen Buchführung ermittelt wird, ist diese Grundlage für die Ermittlung des für die Besteuerung maßgebenden Gewinns. Daher ist auch in der Steuerbilanz das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Umgekehrt sind es fast ausschließlich steuerliche Sachverhalte, die die GoB durch Rechtsprechung festschreiben, da sich etwa der BFH auch mit der Auslegung der Rechnungslegungen und damit den GoB im Rahmen von Finanzprozessen zu beschäftigen hat. Durch Spezialvorschriften können steuerrechtliche Bilanzierungs- und Bewertungsvorbehalte zu einer weiteren abweichenden Darstellung der Erträge und Aufwendungen führen; die GoB bleiben aber dennoch relevant. Die Bindung des Steuerrechts an das Handelsrecht besteht dabei allerdings lediglich hinsichtlich des Betriebsvermögens, das bei Beachtung der GoB auszuweisen ist.[1] Unabhängig davon, ob eine Handelsbilanz überhaupt aufgestellt worden ist oder nicht, gilt entsprechend die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Vorschriften und explizit sowie implizit der kodifizierten handelsrechtlichen GoB.[2] Im Umkehrschluss besteht an eine unrichtige – etwa unter der Missachtung der GoB aufgestellte – Handelsbilanz keine Bindung.[3] Aus der Bindungswirkung der Gewinnermittlung nach EStG für jene nach GewStG folgt gleichzeitig auch die Bindung der gewerbesteuerrechtlichen Regelungen an die Handelsbilanz.[4] Hinsichtlich der regelmäßig greifenden Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Vorschriften/GoB im Zuge des Ansatzes sind allerdings ebenfalls Einschränkungen einschlägig. Das Vermögen des Kaufmanns nach § 242 Abs. 1 HGB ist nicht mit dem steuerrechtlichen Betriebsvermögen i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gleichzusetzen[5], welches lediglich notwendiges oder gewillkürtes (Betriebs-)Vermögen umfasst.[6] Das Betriebsvermögen umfasst ferner lediglich Wirtschaftsgüter und nicht die Gesamtheit der Vermögensgegenstände, zu denen etwa auch steuerrechtlich nicht ansatzfähige Bilanzierungshilfen gehören.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge