Rz. 35

Nachprüfbarkeit (verifiability) ist als intersubjektive Nachprüfbarkeit zu verstehen und gilt als erfüllt, wenn voneinander unabhängige sachkundige Adressaten zum selben Ergebnis kommen würden. RK.2.31 besagt, dass ein Sachverhalt direkt, z. B. durch körperliche Bestandsaufnahme, oder indirekt, z. B. durch analytische Herangehensweise, nachgeprüft werden kann.[1] Grundsätzlich ist auch eine Darstellung quantitativer Werte in Form einer Bandbreite möglicher Werte sachgerecht, soweit deren Eintrittswahrscheinlichkeiten ebenfalls angegeben werden. Zukunftsgerichtete Aussagen bedürfen nach RK.2.32 einer Darstellung der zugrunde gelegten Annahmen, damit der Adressat zumindest diese überprüfen kann.

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 148.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge